Unfallstelle sichern
Schalten Sie die Warnblinkanlage ein, legen Sie die Warnweste an und stellen Sie das Warndreieck auf (Abstand: 50 bis 150 Schritte). Unbedingt auf die eigene Sicherheit achten! Nun gegebenenfalls
Erste Hilfe leisten und Rettungsdienst rufen (Tel. 112).
Polizei rufen?
Bei Verletzten, hohem Sachschaden, fehlender Einigung, wenn der Unfallgegner sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat oder keine Versicherungsdaten des Unfallgegners vorliegen, sollte die
Polizei gerufen werden. Achtung: Bei Mietfahrzeugen und Firmenfahrzeugen kann das vertraglich verpflichtend sein.
Beweissicherung
Zeugenanschriften sollten notiert und die Unfallstelle aussagekräftig fotografiert werden. Dabei auf den Verkehr und die eigene Sicherheit achten! Bei Bagatellschäden die Unfallstelle so schnell
wie möglich räumen.
Unfallbericht
Gemeinsam mit dem Unfallgegner den Vordruck des Unfallberichts ausfüllen (Personalien, Versicherungskontakte, Fotos und Skizze vom Unfallort und den Fahrzeugen) und unterzeichnen. Den
vorgefertigten ADAC Unfallbericht finden Sie unter www.adac.de/unfallbericht oder in den ADAC Geschäftsstellen. Beachten Sie: Aus versicherungsrechtlichen Gründen darf keine
Schuldanerkenntnis abgegeben werden.
Die eigene Versicherung informieren
Macht der Unfallgegner Ansprüche geltend, müssen Sie die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung umgehend verständigen. Berechtigte Ansprüche gleicht die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung aus,
unberechtigte wehrt sie ab.
Bagatellschäden
Bei Schäden bis 750 Euro genügt der Versicherung der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt mit Fotos vom Unfallfahrzeug. Bei höheren Schäden oder einem Totalschaden sollte ein Gutachter
eingeschaltet werden. Der Sachverständige darf selbst gewählt werden, die Kosten muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernehmen. Vorsicht: Bei Kaskoschäden bestimmt die
Versicherung den Gutachter.
Personenschäden
Gesundheitliche Beschwerden nach einem Unfall sollten Sie möglichst umgehend von einem Arzt dokumentieren lassen. Die Höhe des Schmerzensgelds bemisst sich unter anderem nach der Schwere der
Verletzungen, der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Rehabilitation.
Ansprüche geltend machen
Bei einem fremd verschuldeten Unfall können Sie die eigenen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Bei einem selbst
verschuldeten Unfall kann die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Um Ärger zu vermeiden und vollen Schadenersatz zu erhalten, empfehlen wir, sich an einen Rechtsanwalt zu
wenden. Beim fremd verschuldeten Unfall muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Anwaltskosten übernehmen. Wichtig: Bei Streitfällen kann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung das
Kostenrisiko bei der Durchsetzung eigener Ansprüche abdecken.